Satzung
Internes
Hier finden Sie die aktuelle Satzung des Linner Schützenverein 1388 e.V.
Die Satzung finden Sie hier als PDF Datei zum Download und weiter unten in Textform auf der Internetseite:
Satzungsänderung zur nächsten Jahreshauptversammlung
Eine Satzungsänderung soll zur nächsten Jahreshauptversammlung durchgeführt werden.
Alle Mitglieder des Vereins haben hier die Möglichkeit, die überarbeitete Version einzusehen
und bei eventuellen Fragen, den Vorstand vor der Jahreshauptversammlung zu kontaktieren.
Über das Inkrafttreten der überarbeiteten Satzung entscheidet final die Jahreshauptversammlung.
Den dazugehörigen Download finden sie im folgenden Link:
Satzung des Linner Schützenvereins 1388 e.V.
( als PDF )
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
( 1 ) Der Verein führt den Namen “Linner Schützenverein 1388 e.V.” und ist im Vereinsregister unter der Nr. “VR 1621” eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld-Linn. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
( 1 ) Die Zwecke des Vereins sind:
1. die Jahrhunderte alte Tradition des Linner Schützenwesens zu wahren,
2. die Liebe zur Heimat zu fördern,
3. alte historische Sitten und Gebräuche zu erhalten und zu fördern, insbesondere das Linner Burg-, Trachten- und Heimatfest
4. Pflege des Brauchtums und der Heimatkunde, historische Gerätschaften und Urkunden zu beschaffen, zu sammeln, zu pflegen und zu verwalten, soweit sie mit der Tradition des Schützenwesens in Linn zusammenhängen
( 2 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
( 3 ) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Gesamtvermögen des Vereins an die Stadt Krefeld zwecks Verwendung für das Museumszentrum Burg Linn .
( 5 ) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
( 6 ) Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
( 1 ) Aktives Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, mindestens 16 Jahre alte Person werden.
( 2 ) Passives Mitglied des Vereins kann werden, wer die Zwecke und Ziele des Vereins anerkennt und sich zur jährlichen Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Der Beitrag für ein passives Mitglied beträgt mindestens die Hälfte des Mitgliedsbeitrages.
Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand oder Gesamtvorstand des Vereins gewählt werden. Sie haben jedoch das Recht, wie Mitglieder an den Veranstaltungen des Schützenvereines teilzunehmen.
( 3 ) Über die Zulassung des eigenhändig unterschriebenen Aufnahmeantrages entscheidet der Gesamtvorstand. Die Aufnahme des Antragstellers als neues Mitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
( 4 ) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Gesamtvorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Ablehnungsbescheides schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Ehrenmitglieder
( 1 ) Mitglieder, die sich durch langjährige treue Mitgliedschaft und vorbildlichen Einsatz für den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
( 2 ) Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sind allerdings von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
( 1 ) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch freiwilligen Austritt zum Ende des Kalenderjahres. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung spätestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres,
2. durch Tod,
3. durch Ausschluß bei a) vereinsschädigendem Verhalten oder b) längeren Beitragsschulden.
( 2 ) Der Ausschluß wird durch den Gesamtvorstand beschlossen und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb eines Monats dagegen Einspruch zu erheben. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung dann endgültig.
§ 6 Mitgliederbeiträge
( 1 ) Die Mitgliedsbeiträge der aktiven und der passiven Mitglieder werden durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt und sind spätestens am 30.04. des laufenden Jahres fällig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
( 2 ) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
( 1 ) Aktive Mitglieder haben bei allen Vereinsangelegenheiten Stimmrecht. Jedes aktive Mitglied hat im Todesfall das Anrecht auf ein Begräbnisgeleit laut Geschäftsordnung.
( 2 ) Ordnungsgemäße Beitragszahlung und aktive Teilnahme am Vereinsleben.
( 3 ) Die Geschäftsordnung regelt die Teilnahme am Linner Burg-, Trachten- und Heimatfest.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Jahreshauptversammlung 2. Mitgliederversammlung (Monatsversammlung) 3. Vorstand 4. Gesamtvorstand
§ 9 Zuständigkeiten der Organe
( 1 ) Jahreshauptversammlung
a) Sie ist u.a. zuständig für: Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts, Wahl des Gesamtvorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Wahl des Vereinslokals, Festsetzung der Beiträge, Auflösung des Vereins, Ernennung von Ehrenmitgliedern.
b) Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt.
c) Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
d) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist auf Beschluß des Gesamtvorstandes oder auf schriftlichen Antrag von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe der Gründe einzuberufen.
e) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge der Mitglieder, die eine Änderung der Satzung betreffen, müssen sechs Wochen vor der Jahreshauptversammlung Schriftlich beim Vorstand vorliegen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Jahreshauptversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Jahreshauptversammlung gestellt werden, beschließt die Jahreshauptversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
( 2 ) Mitgliederversammlung a) Die Mitgliederversammlung wird vereinsintern “Monatsversammlung” genannt,
b) Die monatliche Mitgliederversammlung dient u.a. der Aufnahme neuer Mitglieder, Information über laufende Geschäfte, Regelung vereinsinterner Angelegenheiten, Bekanntgabe von wichtigen Vereinsmitteilungen, endgültigen Entscheidungen über den Ausschluß von Mitgliedern, stetigen Pflege der Tradition, Wahl von Mitgliedern des Gesamtvorstandes, die vorzeitig ausscheiden, gemäß Abs. 3, Buchstabe e) Zahlung von Beiträgen (Bargeldzahler).
c) Die Mitgliederversammlung findet monatlich in der Regel am 2. Sonntag statt und faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
d) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe der Gründe einzuberufen.
( 3 ) Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem 1. Kassierer.
b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt, ferner der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Geschäftsführer oder dem Kassierer.
c) Die Zeichnungsberechtigung im Bankverkehr regelt die Geschäftsordnung.
d) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das gesamte Vereinsvermögen. Er erstellt die Geschäftsordnung des Linner Schützenvereins. Er macht Vorschläge für die Jahres- hauptversammlung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.
e) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre und endet mit der Wahl des neuen Vorstandes. Seine Mitglieder können wieder gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amts- zeit aus, erfolgt die Neubesetzung dieses Postens durch Wahl in der nächsten Jahreshauptversamm- lung. Bis zur Jahreshauptversammlung wird dieser Posten von der Mitgliederversammlung kommissa- risch besetzt.
f ) Beschlußfassung des Vorstandes
1. Vorstandssitzungen werden gemäß Geschäftsordnung einberufen. Sie müssen erfolgen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder es verlangen.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und davon mindestens drei erschienen sind. War der Vorstand nicht beschlußfähig, so kann frühestens drei Tage nach der beschlußunfähigen Sitzung eine neue Sitzung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Vorstand ohne Einschränkung beschlußfähig.
3. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefaßt.
(4) Gesamtvorstand
a) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand und aus weiteren zwölf Mitgliedern: 1. Schriftführer, Fähnrich 2. Schriftführer, Schießmeister stellv. Geschäftsführer 2. Kassierer, 1. Schatzmeister, Kommandeur und 2. Schatzmeister, drei Beisitzern
Diese Mitglieder werden ebenfalls für 3 Jahre gewählt, bei vorzeitigem Ausscheiden ist gemäß § 9 Abs. 3, Buchstabe e) zu verfahren. Der jeweilige Festmajor und der Leiter der Historischen Gruppe gehören ebenfalls dem Gesamtvorstand mit beratender Stimme an. Sie müssen Mitglied im Linner Schützenverein sein.
b) Die Sitzungen des Gesamtvorstandes finden jeweils vor der Mitgliederversammlung statt (Näheres regelt die Geschäftsordnung). Diese Mitglieder beraten den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten.
c) Die Aufgabengebiete werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, durch die Geschäftsordnung des Linner Schützenvereins festgelegt.
d) Der Gesamtvorstand entscheidet über die Zulassung des Aufnahmeantrages eines neuen Mitgliedes, sowie
e) über den Ausschluß von Mitgliedern nach § 5, Ziffer 3. f) Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und davon mindestens acht Mitglieder erschienen sind. Im übrigen gilt § 9, Abs. 3, Buchstabe f) sinngemäß.
g) Ein von der Jahreshauptversammlung auf Lebenszeit gewählter Ehrenvorsitzender hat zusätzlich Sitz und Stimme im Gesamtvorstand.
h) Zu bestimmten Themen kann der Vorstand sachkundige Mitglieder zu Sitzungen des Gesamtvorstandes einladen.
i) Die jeweiligen Zuständigkeiten ergeben sich aus der Geschäftsordnung.
§ 10 Ehrenrat
( 1 ) Der Ehrenrat besteht aus fünf Personen. Gewählt werden kann nur, wer dem Verein mehr als 10 Jahre angehört. Ein Mitglied des Gesamtvorstandes kann nicht gleichzeitig dem Ehrenrat angehören.
( 2 ) Die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates erfolgt durch die Jahres Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher.
( 3 ) Der Ehrenrat wird auf Antrag eines Mitgliedes, des Vorstandes oder des Gesamtvorstandes tätig. Er kann auch ohne Antrag tätig werden, wenn er dies für erforderlich hält. Der Ehrenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 4 ) Aufgabe des Ehrenrates ist u. a. die Vermittlung und Schlichtung in allen, den Verein und die Mitglieder betreffenden Angelegenheiten.
§ 11 Einberufung der Jahreshauptversammlung, der Mitgliederversammlung, der Vorstands- und Gesamtvorstandssitzung
( 1 ) Der Vorsitzende beruft die Jahreshauptversammlung, die Mitgliederversammlung und die Vorstands- und Gesamtvorstandssitzungen ein und leitet sie. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt diese Aufgabe der stellvertretende Vorsitzende.
( 2 ) Zur Jahreshauptversammlung und zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
§ 12 Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur durch die Jahreshauptversammlung geändert werden. Die Änderung bedarf einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 13 Änderung des Satzungszwecks
Eine Änderung des Satzungszweckes kann nur durch die Jahreshauptversammlung mit einer Dreiviertel - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
§ 14 Sonstige Vereinsangelegenheiten
Sonstige Vereinsangelegenheiten, die nicht durch die Satzung geregelt sind, können durch die Geschäftsordnung festgelegt werden.
§ 15 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins muß von mindestens Dreivierteln aller Mitglieder schriftlich beantragt werden. Über diesen Antrag kann nur die Jahreshauptversammlung oder eine nur zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit Dreiviertel - Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschei- den. Beschlüsse über die künftige Verwendung von Vereinsvermögen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden (unter Beachtung des § 2, Abs. 4).
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 20. April 1994 durch die Jahreshauptversammlung angenommen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Satzung wurde geändert durch die Jahreshauptversammlungen am 26.01.1996, 21.02.1997, 27.02.1998 und durch eine aus der JHV 2013 resultierende außerordentliche Mitgliederversammlung am 20. April 2013.
Krefeld - Linn, 22.April 2013