Satzung - Linner Schützenverein 1388 e. V.

Linner Schützenverein 1388 e.V.
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Satzung

Internes
Hier finden Sie die aktuelle Satzung des Linner Schützenverein 1388 e.V.

Die Satzung finden Sie hier als PDF Datei zum Download und weiter unten in Textform auf der Internetseite:



Satzungsänderung zur nächsten Jahreshauptversammlung
Eine Satzungsänderung soll zur nächsten Jahreshauptversammlung durchgeführt werden.
Alle Mitglieder des Vereins haben hier die Möglichkeit, die überarbeitete Version einzusehen
und bei eventuellen Fragen, den Vorstand vor der Jahreshauptversammlung zu kontaktieren.

Über das Inkrafttreten der überarbeiteten Satzung entscheidet final die Jahreshauptversammlung.

Den dazugehörigen Download finden sie im folgenden Link:



Satzung  des Linner Schützenvereins 1388 e.V.   
( als PDF )

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr  
(  1 )  Der Verein führt den Namen “Linner Schützenverein 1388 e.V.” und  ist im Vereinsregister unter der Nr. “VR 1621” eingetragen.  
Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld-Linn. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.   

§ 2  Zweck des Vereins   
( 1 )  Die Zwecke des Vereins sind:
1. die Jahrhunderte alte Tradition des Linner Schützenwesens zu wahren,
2. die Liebe zur Heimat zu fördern,
3. alte historische Sitten und Gebräuche zu erhalten und zu fördern, insbesondere das Linner Burg-, Trachten- und Heimatfest
 4. Pflege des Brauchtums und der Heimatkunde, historische Gerätschaften  und Urkunden zu beschaffen, zu sammeln, zu pflegen und zu verwalten,  soweit sie mit der Tradition des Schützenwesens in Linn zusammenhängen       
( 2 )  Der Verein verfolgt  ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im  Sinne des  Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.  
(  3 )  Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für  satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch  Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   
(  4 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks  fällt das Gesamtvermögen des Vereins an die Stadt Krefeld  zwecks  Verwendung für das Museumszentrum  Burg Linn .  
( 5 ) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.  
(  6 ) Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen  Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.  

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft  
( 1 ) Aktives Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, mindestens 16 Jahre alte Person werden.  
(  2 )  Passives Mitglied des Vereins kann werden, wer die Zwecke und  Ziele des Vereins anerkennt und sich zur jährlichen Zahlung eines  Beitrages verpflichtet. Der Beitrag  für ein passives Mitglied beträgt  mindestens die Hälfte des Mitgliedsbeitrages.  
Passive  Mitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand oder  Gesamtvorstand des Vereins gewählt werden. Sie haben jedoch das Recht,  wie Mitglieder an den Veranstaltungen des Schützenvereines teilzunehmen.   
( 3 ) Über die Zulassung des  eigenhändig unterschriebenen Aufnahmeantrages entscheidet der  Gesamtvorstand. Die Aufnahme des Antragstellers als neues Mitglied  erfolgt durch die Mitgliederversammlung.  
(  4 ) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Gesamtvorstandes, der mit   Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die  Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des  Ablehnungsbescheides schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die   Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.     
§ 4   Ehrenmitglieder  
(  1 ) Mitglieder, die sich durch langjährige treue Mitgliedschaft und  vorbildlichen Einsatz für den Verein verdient gemacht haben, können auf  Vorschlag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung zu  Ehrenmitgliedern ernannt werden.  
( 2 ) Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sind allerdings von der Beitragszahlung befreit.  

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft  
( 1 ) Die Mitgliedschaft endet:
1.   durch freiwilligen Austritt zum Ende des Kalenderjahres. Der  freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung spätestens  einen Monat vor Ende des Kalenderjahres,  
2.  durch Tod,  
3.  durch Ausschluß bei                a) vereinsschädigendem Verhalten oder                 b) längeren Beitragsschulden.  
(  2 ) Der Ausschluß wird durch den Gesamtvorstand beschlossen und dem  Mitglied schriftlich mitgeteilt. Das ausgeschlossene Mitglied hat das  Recht, innerhalb eines Monats dagegen Einspruch zu erheben. Über diesen  Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung dann endgültig.  

§ 6 Mitgliederbeiträge  
(  1 ) Die Mitgliedsbeiträge der aktiven und der passiven Mitglieder  werden durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt und sind spätestens  am 30.04. des laufenden Jahres fällig. Näheres regelt die  Geschäftsordnung.  
( 2 )  Ehrenmitglieder sind  von der Beitragszahlung befreit.  

§ 7   Rechte und Pflichten der Mitglieder  
(  1 )  Aktive Mitglieder haben bei allen Vereinsangelegenheiten  Stimmrecht. Jedes aktive Mitglied hat im Todesfall das Anrecht auf ein  Begräbnisgeleit laut Geschäftsordnung.  
( 2 ) Ordnungsgemäße Beitragszahlung und aktive Teilnahme am Vereinsleben.  
( 3 ) Die Geschäftsordnung regelt die Teilnahme am Linner Burg-, Trachten-  und Heimatfest.  

§ 8   Organe des Vereins  
Die Organe des Vereins sind:  
1.  Jahreshauptversammlung  2.  Mitgliederversammlung (Monatsversammlung)  3.  Vorstand  4.  Gesamtvorstand  

§ 9  Zuständigkeiten der Organe  
( 1 )   Jahreshauptversammlung  
a)   Sie ist u.a. zuständig für:       Entgegennahme des Geschäfts- und  Kassenberichts,       Wahl des Gesamtvorstandes,       Wahl der  Kassenprüfer,       Wahl des Vereinslokals,       Festsetzung der  Beiträge,  Auflösung des Vereins,       Ernennung von Ehrenmitgliedern.  
b)   Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt.  
c)  Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.   
d)  Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist auf Beschluß des  Gesamtvorstandes oder auf schriftlichen Antrag von einem Viertel aller  Mitglieder unter Angabe der Gründe einzuberufen.  
e)  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der  Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere  Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.  Anträge der Mitglieder, die eine Änderung der Satzung betreffen, müssen  sechs Wochen vor der Jahreshauptversammlung Schriftlich beim Vorstand  vorliegen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der  Jahreshauptversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über  Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der  Jahreshauptversammlung gestellt werden, beschließt die  Jahreshauptversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit  von  drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.   
( 2 ) Mitgliederversammlung   a) Die Mitgliederversammlung wird  vereinsintern  “Monatsversammlung”  genannt,  
b)  Die monatliche Mitgliederversammlung dient u.a. der Aufnahme neuer  Mitglieder, Information über laufende Geschäfte, Regelung  vereinsinterner Angelegenheiten, Bekanntgabe von wichtigen  Vereinsmitteilungen, endgültigen Entscheidungen über den Ausschluß von  Mitgliedern, stetigen Pflege der Tradition, Wahl von Mitgliedern des  Gesamtvorstandes, die vorzeitig ausscheiden, gemäß Abs. 3, Buchstabe e)  Zahlung von Beiträgen (Bargeldzahler).  
c)  Die Mitgliederversammlung findet monatlich in der Regel am 2. Sonntag  statt und faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden  Mitglieder.  
d) Eine  außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes  oder auf schriftlichen Antrag von einem Zehntel aller Mitglieder unter  Angabe der Gründe einzuberufen.  
( 3 ) Vorstand  
a)   Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern,        dem Vorsitzenden,        dem stellvertretenden Vorsitzenden,       dem Geschäftsführer und        dem 1. Kassierer.  
b) Der  Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch zwei  Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der  stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorsitzende und der  stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam   vertretungs- und  zeichnungsberechtigt, ferner der Vorsitzende oder der stellvertretende  Vorsitzende gemeinsam mit dem Geschäftsführer oder dem Kassierer.  
c) Die Zeichnungsberechtigung im Bankverkehr regelt die Geschäftsordnung.  
d)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das gesamte  Vereinsvermögen. Er erstellt die Geschäftsordnung des Linner  Schützenvereins. Er macht Vorschläge für die Jahres- hauptversammlung  zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.  
e)  Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre und endet mit der Wahl  des neuen Vorstandes. Seine Mitglieder können wieder gewählt werden.  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amts- zeit aus,  erfolgt die Neubesetzung dieses Postens durch Wahl in der nächsten  Jahreshauptversamm- lung. Bis zur Jahreshauptversammlung wird dieser  Posten von der Mitgliederversammlung kommissa- risch besetzt.
f ) Beschlußfassung des Vorstandes  
1.  Vorstandssitzungen werden gemäß Geschäftsordnung einberufen. Sie müssen  erfolgen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder es verlangen.  
2.   Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und  davon mindestens drei erschienen sind. War der Vorstand nicht  beschlußfähig, so kann frühestens drei Tage nach der beschlußunfähigen  Sitzung eine neue Sitzung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der  Vorstand ohne Einschränkung beschlußfähig.  
3.  Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefaßt.  
(4)  Gesamtvorstand  
a)  Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand und aus weiteren zwölf  Mitgliedern:  1.  Schriftführer,  Fähnrich   2.  Schriftführer,  Schießmeister  stellv. Geschäftsführer 2.  Kassierer,   1.   Schatzmeister, Kommandeur und   2.  Schatzmeister, drei Beisitzern   
Diese  Mitglieder werden ebenfalls für 3 Jahre gewählt, bei vorzeitigem  Ausscheiden ist gemäß § 9 Abs. 3, Buchstabe e)  zu verfahren. Der  jeweilige Festmajor und der Leiter der Historischen Gruppe gehören  ebenfalls dem Gesamtvorstand mit beratender Stimme an. Sie müssen  Mitglied im Linner Schützenverein sein.  
b)   Die Sitzungen des Gesamtvorstandes finden jeweils vor der  Mitgliederversammlung statt (Näheres regelt die Geschäftsordnung). Diese  Mitglieder beraten den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten.  
c)   Die Aufgabengebiete werden, soweit in der Satzung nichts anderes  bestimmt ist, durch die Geschäftsordnung des Linner Schützenvereins  festgelegt.  
d)  Der Gesamtvorstand entscheidet über die Zulassung des Aufnahmeantrages eines neuen Mitgliedes, sowie   
e)    über den Ausschluß von Mitgliedern nach § 5, Ziffer 3.   f)   Der  Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen  und davon mindestens acht Mitglieder erschienen sind. Im übrigen gilt §  9, Abs. 3, Buchstabe f) sinngemäß.  
g)   Ein von der Jahreshauptversammlung auf Lebenszeit gewählter  Ehrenvorsitzender hat zusätzlich Sitz und Stimme im Gesamtvorstand.  
h)  Zu bestimmten Themen kann der Vorstand sachkundige Mitglieder zu Sitzungen des Gesamtvorstandes einladen.  
i)  Die jeweiligen Zuständigkeiten ergeben sich aus der Geschäftsordnung.    

§ 10 Ehrenrat
(  1 ) Der Ehrenrat besteht aus fünf Personen. Gewählt werden kann nur,  wer dem Verein mehr als 10 Jahre angehört. Ein Mitglied des  Gesamtvorstandes kann nicht gleichzeitig dem Ehrenrat angehören.  
(  2 ) Die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates erfolgt durch die Jahres  Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.  Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Nachwahl bei der  nächsten Mitgliederversammlung. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte  einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher.
(  3 ) Der Ehrenrat wird auf Antrag eines Mitgliedes, des Vorstandes oder  des Gesamtvorstandes tätig. Er kann auch ohne Antrag tätig werden, wenn  er dies für erforderlich hält. Der Ehrenrat gibt sich eine  Geschäftsordnung.  
( 4 ) Aufgabe  des Ehrenrates ist u. a. die Vermittlung und Schlichtung in allen, den  Verein und die Mitglieder betreffenden Angelegenheiten.    

§ 11 Einberufung der Jahreshauptversammlung, der Mitgliederversammlung, der Vorstands- und   Gesamtvorstandssitzung  
(  1 )  Der Vorsitzende beruft die Jahreshauptversammlung, die  Mitgliederversammlung und die Vorstands- und Gesamtvorstandssitzungen  ein und leitet sie. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt diese Aufgabe  der stellvertretende Vorsitzende.  
(  2 )  Zur Jahreshauptversammlung und zu außerordentlichen  Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder schriftlich unter Angabe der  Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei  Wochen einzuladen.  

§ 12 Satzungsänderungen    
Die  Satzung kann nur durch die Jahreshauptversammlung geändert werden. Die  Änderung bedarf einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden  Mitglieder.  

§ 13 Änderung des Satzungszwecks  
Eine  Änderung des Satzungszweckes kann nur durch die Jahreshauptversammlung  mit einer Dreiviertel - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.  

§ 14 Sonstige Vereinsangelegenheiten  
Sonstige  Vereinsangelegenheiten, die nicht durch die Satzung geregelt sind,  können durch die Geschäftsordnung festgelegt werden.  

§ 15 Vereinsauflösung  
Die  Auflösung des Vereins muß von mindestens Dreivierteln aller Mitglieder  schriftlich beantragt werden. Über diesen Antrag kann nur die  Jahreshauptversammlung oder eine nur zu diesem Zweck einberufene  außerordentliche Mitgliederversammlung mit Dreiviertel - Mehrheit der  anwesenden Mitglieder entschei- den. Beschlüsse über die künftige  Verwendung von Vereinsvermögen dürfen erst nach Einwilligung des  Finanzamtes ausgeführt werden  (unter Beachtung des § 2, Abs. 4).  

§ 16 Inkrafttreten  
Diese Satzung wurde am 20. April 1994 durch die Jahreshauptversammlung angenommen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.  
Die  Satzung wurde geändert durch die Jahreshauptversammlungen am   26.01.1996, 21.02.1997, 27.02.1998 und durch eine aus der JHV 2013  resultierende außerordentliche Mitgliederversammlung am 20. April 2013.     

Krefeld - Linn, 22.April 2013
Linner Schützenverein 2024
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